Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Fischereiverein Wolfwil (FVW) und Umgebung besteht seit dem 20. September 1919 mit Sitz in Wolfwil ein Verein, gemäss Art. 60 ff ZGB. Er kann sich regionalen, nationalen und internationalen Fischerei-, Naturschutz- und Umwelt-Organisationen anschliessen.
Art. 2 Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller fischereilichen Belange.
Der FVW kann Leistungsaufträge des Kantons oder des Solothurnischen Kantonalen Fischereiverbandes (SOKFV) in der Ausbildung, Aufzucht, im Gewässerunterhalt, usw. übernehmen.
Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte
Art. 3 Der Verein bildet eine Sektion des Solothurnischen Kantonalen Fischereiverbandes und besteht aus:
Aktivmitgliedern
Jedermann ab dem 16. Altersjahr. Der Besitz des Kantonalen Fischereipatentes ist nicht Bedingung.
Jungfischern
Ab dem 12. Altersjahr bis und mit dem zurückgelegten 15. Altersjahr
Ehrenmitglieder Fischereiwesen
Personen, die sich um den Verein oder das Fischereiwesen verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese bezahlen keine Vereinsbeiträge.
Passivmitgliedern und Gönnern
Natürliche oder juristische Personen, welche den FVW unterstützen. Diese haben an der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht
Art. 4 Die Anmeldung zum Beitritt in den Verein ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der unter Genehmigung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
Art. 5 Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.
Mitglieder, welche bis zum 31. Januar des laufenden Jahres den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, verlieren ihre Mitgliedschaft.
Über einen allfälligen Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand braucht seinen Antrag nicht zu begründen.
Art. 6 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein fallen jegliche Ansprüche aus dem Vereinsvermögen dahin.
Art. 7 Die Aktivmitglieder haben folgende Pflichten
- Leistung von Fronstunden
- Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
- Bezahlung des jährlichen Vereinsbeitrages, bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres.
- Zuwiderhandlungen können mit dem Ausschluss aus dem Verein bestraft werden
Art. 8 Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich verlangt, so ist diese durch den Vorstand innert vier Wochen nach Einreichen des Begehrens einzuberufen
Organisation
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Spezialkommissionen
4. Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung
Art. 10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus sämtlichen Aktiv- und Ehrenmitgliedern, die je eine Stimme haben, gebildet
Art. 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Einberufung durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangen, statt
Die Versammlungen finden am Sitz des Vereins statt
Art. 12 Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Vereinspräsidenten zu, stellvertretungsweise dem Vizepräsidenten oder allenfalls einem vom Vorstand zu wählendem Vorstandsmitglied.
Art 13 Anträge der Vereinsmitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor deren Stattfinden, dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Einladung mit der Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Gegenstände gültig Beschluss fassen.
Art. 14 Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
1. Wahl des Präsidenten und des übrigen Vereinsvorstandes
2. Wahl der Rechnungsrevisoren
3. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, sowie des Budgets
4. Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühren.
5. Kreditbewilligungen über Fr. 3000.--.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Beschlussfassung über den Beitritt zu Verbänden, welche die Fischereiinteressen wahren
8. Genehmigung der Eintritte und der Ausschlüsse.
9. Gesamt- oder Teilrevision der Statuten.
10. Auflösung des Vereins.
Art. 15 Beschlüsse und Wahlen werden, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung der Stichentscheid zu.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Anwesenden verlangt
Der Vorstand
Art. 16 Der Vorstand besteht aus dem von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und den Beisitzern
Der Vorstand wird vom Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, einberufen.
Die Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Art. 17 Dem Vorstand kommt die Behandlung sämtlicher Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu.
Er besitzt eine Finanzkompetenz von bis zu Fr. 3000.-- pro Fall.
Er bestimmt die Vertretung in anderen Fischereiorganen und wählt die Delegierten
Nach aussen wird der Verein durch den Präsidenten oder vertretungsweise dem Vizepräsidenten mit dem Aktuar oder Kassier mit Unterschrift kollektiv zu zweien vertreten
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen ist das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Spezialkommissionen
Art. 18 Der Vorstand kann zur Behandlung, Beratung und Lösung wichtiger Vereinsgeschäfte Spezialkommissionen bestellen. Diese erhalten ihre Aufgaben direkt vom Vorstand zugewiesen
Die Rechnungsrevisoren
Art. 19 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre, welche die Jahresrechnung prüfen und schriftlich Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung stellen.
Art. 20 Das Protokoll wird auf der Website des FV Wolfwil veröffentlicht und an der kommenden Generalversammlung von den Mitgliedern genehmigt. Allfällige Änderungen können bis vier Wochen vor der GV schriftlich eingereicht werden.
Finanzen
Art. 21 Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, allfälligen Subventionen und Zuwendungen, Erlös aus Leistungsaufträgen des Kantons oder des SOKFV, Erlös aus Vereinsanlässen, der Fischzucht und Gönnerbeiträgen.
Art. 22 Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 23 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr
Schlussbestimmungen
Art. 24 Die Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann mit zwei Drittel Mehrheit der gültigen, anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Art. 25 Die Auflösung des Fischereivereins Wolfwil kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Art. 26 Im Falle einer Auflösung beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Aufteilung an die Mitglieder ist nicht möglich, so wenig wie eine Zweckentfremdung. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen am Sitz des Vereins bei den Gemeindebehörden zu deponieren und einem neuen, der Fischerei nahestehenden Verein zur Verfügung zu stellen, der innert 10 Jahren gegründet wird. Erfolgt keine Neugründung, so ist das Vermögen gemäss dem bei der Auflösung gefassten Vereinsbeschluss zu verwenden.
Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Statuten ausser Kraft.
Die Statutenrevision wurde von der Mitgliederversammlung des FVW vom 13. März 2009 in Wolfwil genehmigt.